Eine Stiftungserrichtung, deren Kapitalausstattung sowie der laufende Stiftungsbetrieb sind mit weitreichenden steuerlichen Vorteilen verbunden. Als Stifter haben Sie die Möglichkeit, die Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung als Sonderausgaben geltend zu machen. Eine Einzahlung in das Vermögen einer gemeinnützigen Stiftung kann beispielsweise in Höhe von bis zu einer Million Euro steuermindernd geltend gemacht werden. Dieses gilt sowohl bei der Errichtung der Stiftung als auch bei einer späteren Zustiftung. Diesen Betrag können Sie einmal innerhalb eines Zehnjahreszeitraums in Anspruch nehmen und im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen zum Abzug bringen.
Stiften - auch steuerlich attraktiv
Warum sich Stiften auch steuerlich lohnt
Der Gesetzgeber unterstützt gemeinnütziges Handeln
Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Vorteilhaft für den Erhalt Ihres Vermögens ist, dass gemeinnützige Stiftungen von der Entrichtung der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sind. Wenn Erben das Geerbte innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall einer gemeinnützigen Stiftung zuwenden, entfällt rückwirkend die sonst darauf anfallende Erbschaftssteuer. Gemeinnützige Stiftungen sind in den meisten Fällen von Steuerzahlungen befreit. Damit sind Einkünfte, die die Stiftung aus der Vermögensanlage erzielt, ebenfalls steuerfrei.
Die Vorteile im Überblick
- Zuwendung bis 1 Mio. Euro als Sonderausgabe steuerlich abzugsfähig
- Keine Erbschafts- und Schenkungssteuer bei gemeinnützigen Stiftungen
- Steuerfreiheit der Stiftungserträge
Warum sich eine Treuhandstiftung auch steuerlich lohnt
Steuerliche Behandlung einer gemeinnützigen Treuhandstiftung
Um als gemeinnützig anerkannt zu werden, sollte eine Treuhandstiftung ihre Einkünfte ausschließlich aus der privaten Vermögensverwaltung erzielen. Zudem dürfen die Einkünfte ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Hierzu zählt die Förderung der Bildung und Erziehung, Wissenschaft und Forschung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder auch der Kunst und Kultur sowie die Verwendung für mildtätige und kirchliche Zwecke.
Eine gemeinnützige Treuhandstiftung profitiert von folgenden Privilegien:
- Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungsteuer bei der anfänglichen oder nachträglichen Übertragung von Vermögen auf die Stiftung
- Spendenabzugsmöglichkeit für Zuwendungen an die Stiftung
- Befreiung von der Körperschaftsteuer
- Anwendung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes
- Befreiung von der Grund- und Gewerbesteuer